Immobilien ABC: A wie Auflassungsvormerkung
Erst mit der Eintragung in das Grundbuch werden Sie als Käufer einer Immobilie der rechtmäßige Eigentümer. Doch in der Regel dauert es nach dem Abschluss eines Kaufvertrages einige Zeit, bis Sie als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Für diese Zwischenzeit tritt die ?AUFLASSUNGSVORMERKUNG ? in Kraft und schützt Sie davor, dass
➡️ der Verkäufer die Immobilie eventuell noch ein zweites Mal veräußert.
➡️ der Noch-Eigentümer die Immobilie mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet, für die Sie dann mit dem Grundstück einstehen müssten.
➡️ Gläubiger des Veräußerers auf das Grundstück zugreifen können.
Die Auflassung wird in der Regel bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages erklärt. Grundsätzlich muss die Auflassung vor einem Notar erfolgen und es müssen beide beteiligte Parteien anwesend sein.
Vielleicht haben Sie sich schon mal gefragt, wo der Begriff "Auflassung" eigentlich her kommt. Dies hat historische Gründe:
früher hat man, nach dem sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie vertraglich geeinigt hatten, symbolisch für den neuen Eigentümer das Hoftor "aufgelassen". Und ihn damit willkommen geheißen.
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