Haushaltsnahe Dienstleistungen und Steuer
Viele von uns nutzen sie: Haushaltsnahe Dienstleistungen. Darunter fallen z. B. der Gärtner, der regelmäßig zur Gartenpflege vorbeischaut, der Babysitter oder die beauftragte Haushaltshilfe.
Was viele allerdings nicht wissen: Diese Dienstleistungen lassen sich von der Steuer absetzen. Bis zu 20% der Lohnkosten, maximal 4000,- Euro im Jahr, lassen sich in der Einkommensteuererklärung anrechnen.
Wichtig hierbei: Es darf sich hierbei nicht um eine handwerkliche Dienstleistung, wie etwa das Anbringen eines neuen Waschbeckens handelt. Auch größere bauliche Veränderungen wie Um- oder Anbauten fallen eher in die Kategorie “Handwerk.”
Der Gärtner, der den Garten pflegt oder die Babysitterin, die die Kinder hütet, fallen aber sehr wohl darunter. Sie benötigen allerdings eine ausgewiesene Rechnung mit Angabe der haushaltsnahen Dienstleistung.
Zudem sollten Sie die Dienstleistung nicht bar, sondern per Überweisung bezahlen. Läuft dann auch gleich viel besser mit dem Finanzamt.