Immobilien ABC: V wie Vorkaufsrecht
Wer eine Immobilie kauft, der möchte sich meist den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen und denkt dabei natürlich nicht gleich wieder ans Verkaufen. Gibt es jedoch einen ernsthaften Interessenten, hat man die Möglichkeit, diesem für den Fall des Verkaufs der Immobilie – auch wenn dieser noch in zeitlich weiterer Ferne ist – ein sogenanntes Vorkaufsrecht einzuräumen. Das bedeutet, diese Person hat das vorrangige Recht, die Immobilie vor allen anderen zu erwerben. Ein Vorkaufsrecht kann vertraglich festgelegt (schuldrechtliches Vorkaufsrecht) oder im Grundbuch eingetragen (dingliches Vorkaufsrecht) werden.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht gilt z. B. für Mieter, deren Mietwohnung in Wohneigentum (Eigentumswohnung) umgewandelt werden soll. Desweiteren hat die Stadt bzw. Kommune ein gesetzliches Vorkaufsrecht für alle Immobilien.