Immobiliensprechstunde - Uetzer Spreewaldsee und das Erbbaurecht

Liebe Leserinnen und Leser,

derzeit findet ein Generationenwechsel am Uetzer Spreewaldsee statt. Verstärkt kommen Erben auf uns zu, um sich beim Verkauf der elterlichen Immobilie unterstützen zu lassen.
Am Uetzer Spreewaldsee spielt das Erbbaurecht eine maßgebliche Rolle. Den Begriff Erbbaurecht haben schon viele gehört, aber was bedeutet das konkret?

Hier ist der Grundstücksnutzer nicht Eigentümer, sondern Erbbauberechtigter bzw. Erbbaurechtsnehmer. Man erwirbt also ein Nutzungsrecht für das Grundstück. Dieses ist in einem eigenen Grundbuch verankert. Auf diesem Grundstück kann man ein Gebäude errichten und nutzen oder man erwirbt mit dem Erbbaurecht, dass sich bereits auf dem Grundstück befindliche Gebäude. Für die Nutzung des Grundstücks ist eine jährlich zu zahlende Erbpacht zu entrichten. Das Nutzungsrecht beträgt in der Regel 50, 70 oder 99 Jahre.

Bei einem Verkauf der Immobilie wird also ein Erbbaurecht verkauft und kein Grundstück.

Des Weiteren hat hier der Grundstückseigentümer immer ein Vorkaufsrecht und muss dem Erbbaurechtskaufvertrag zustimmen und mit beurkunden. Ein möglicher Käufer muss hier zwingend 30 – 40 % Eigenkapital mitbringen, weil die Banken eine Beleihung von nur 60 – 70 % vorsehen und vom Grundstückseigentümer auch keine höhere Grundschuld akzeptiert wird.

Besonderheit ist, dass es hier für ein Grundstück 2 Grundbücher gibt. Einmal für den Grundstücksbesitzer und einmal für den Nutzer (Erbbauberechtigter).

Sind bei einem Eigentumswechsel nur noch wenige Jahre Nutzungsrecht übrig, kann man mit dem Grundstückseigentümer vereinbaren die Laufzeit wieder zu erhöhen, welches mit in den Erbbaurechtskaufvertrag aufgenommen wird.

Eine weitere Besonderheit ist im Erbbaurecht der sogenannte „Heimfall“. Dieser tritt ein, wenn das Erbbaurecht ausläuft und nicht verlängert wird oder nicht verlängert werden soll. Der Erbbaurechtsgeber (Grundstücksbesitzer) hat beim Heimfall einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Rückübertragung. Hingegen muss der Erbbaurechtsgeber den Erbbaurechtsnehmer eine angemessene Werterstattung zahlen. Es gibt noch Sonderfälle für den Heimfall dies sind u.a.: mehr als zwei Jahre Zahlungsverzug der Erbpacht (Erbbauzins), die Insolvenz des Erbbauberechtigten, Verstoß gegen die Verpflichtung das Erbbaurecht in gutem Zustand zu halten oder die mangelnde- oder Nichtversicherung des Gebäudes. Die Aufführung hier ist nicht abschließend. Haben Sie Fragen zum Erbbaurecht? Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Meine Frau und ich wünschen Ihnen einen sonnigen Sommer, vielleicht mit einem Spaziergang durch das tolle Spreewaldseegebiet.

 

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Herzliche Grüße und alles Gute!

Iris und Stefan Lange

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