Räumpflicht bei Schneefall und Glätte
Spätestens wenn im Winter die Gehwege vereist oder verschneit sind, stellt sich die Frage, wem die Räum- und Streupflicht obliegt.
❄️Grundsätzlich ist die Gemeinde zur Räum- und Streupflicht verpflichtet.
❄️Grenzt ein Grundstück an einen öffentlichen Gehweg, kann die Räum- und Streupflicht an den Eigentümer des Hauses übergeben werden.
❄️Der Eigentümer des Hauses hat wiederum die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht an seinen Mieter zu übergeben.
Diese muss jedoch klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung benannt werden. Zudem ist der Vermieter dazu verpflichtet, zu überwachen, ob der Mieter seiner Räum- und Streupflicht tatsächlich nachgeht.
❄️Ebenso gibt es die Möglichkeit, dass ein Streu- und Räumdienst die Arbeiten übernimmt.
❄️Zur Absicherung eines Risikos, empfehlen wir den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Wann muss gestreut werden? Wie muss gestreut werden?
☃️ Werktags: Ab 7 bis 20 Uhr ☃️ Gehwegbreite: 120 cm
☃️ An Sonn- und Feiertagen: Ab 9 bis 20 Uhr ☃️ Streumittel: Sand, Granulat oder Rollsplit
Hinweis
Wer abwesend ist, muss sich um Vertretung kümmern. Berufliche Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht: Wenn Sie tagsüber unterwegs sind, müssen Sie rechtzeitig eine Vertretung bestimmen!