Renovierung der Mietwohnung
Fast jeder Mieter möchte sich seine vier Wände so angenehm wie möglich gestalten. Ob pinke Wände, schwarze Küche oder Whirlpool-Wanne in der Wohnung: Den Wünschen und Möglichkeiten sind kaum Grenzen gesetzt. Wohl aber dem Mieter. Denn: Da die Wohnung nur gemietet ist und sich nicht im Eigentum befindet, dürfen Mieter ohne Erlaubnis und (schriftlicher) Zustimmung des Vermieters nur begrenzt Änderungen an und in der Wohnung vornehmen.
Wichtigste Grundregel:
Einbauten und Änderungen, die sich ohne größeren Aufwand rückgängig machen lassen, sind kein Problem. Darunter fällt etwa das Streichen der Zimmerwände oder der Austausch der Einbauküche (falls nicht mitvermietet). Auch das Anbringen von Beleuchtungssystemen, sofern keine neuen Elektroleitungen benötigt werden und das Austauschen der eigenen Türschlösser, sind in der Regel unproblematisch und können ohne Einverständnis des Vermieters erfolgen.
Um- und Anbauten, die nur mit Aufwand zurückgebaut werden können oder tief in die bauliche Substanz der Immobilie eingreifen, sind dringend zustimmungspflichtig: Das Verlegen von neuen Böden oder Teppichen, das Einziehen von Zwischenwänden und Decken oder Veränderungen am Mauerwerk sollten unbedingt mit dem Vermieter abgesprochen und im besten Fall schriftlich fixiert werden.
Generell gilt also: Kleine und reversible Renovierungen sind in der Regel kein Problem, dauerhafte Um- und Anbauten sind zustimmungspflichtig.
Wir empfehlen: Sollten Sie sich im Unklaren darüber sein, ob Sie die Zustimmung des Vermieters für einen Umbau benötigen, sprechen Sie lieber mit ihm/ihr!