Die Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wird immer dann fällig, wenn ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung gekauft wird. Die Grunderwerbsteuer, die an das Finanzamt zu zahlen ist, ist eine einmalige Steuer und nicht etwa mit der regelmäßigen Grundsteuer der Kommune zu verwechseln.
Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel vom Käufer gezahlt (rein rechtlich können sowohl Käufer und Verkäufer zur Zahlung herangezogen werden). Kommt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages der Grunderwerbsteuerbescheid vom Fiskus, dann heisst es schnell zu bezahlen. Denn das Finanzamt stellt eine sogenannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" nach Zahlungseingang aus und übermittelt diese dem Notar. Ohne diese Bescheinigung kann der Vertrag nicht weiter abgewickelt werden und liegt zunächst "auf Eis".
Die Grunderwerbsteuer, die an das Land fällig wird, fällt je nach Bundesland unterschiedlich aus, bewegt sich aber zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (z.B. NRW) des Kaufpreises. In Niedersachsen liegt der Grunderwerbsteuersatz derzeit bei 5 %. Je nach Kaufpreis können hier also schnell fünfstellige Beträge fällig werden.
Übrigens: Um Grunderwerbsteuer zu sparen, kann z.B. in Grundstückskaufverträgen mitverkauftes Inventar, Mobiliar, eine Einbauküche etc. separat mit einem Wert in Euro ausgewiesen werden. Für diesen Betrag muß keine Grunderwerbsteuer bezahlt werden, sofern das Finanzamt das akzeptiert. Daher muß der angegebene Wert in einem vernünftigen Verhältnis zu den mitverkauften Einrichtungsgegenständen liegen.
Ebenso kann die Geltungsmachung der Instandhaltungsrücklage die Steuerlast beim Kauf einer Eigentumswohnung deutlich mindern.
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