Die Mieterselbstauskunft - was darf gefragt werden, was nicht?

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Sie sind im Besitz einer Immobilie, die Sie vermieten möchten? Herzlichen Glückwunsch! Um sich als Vermieter bspw. vor Mietnomaden zu schützen, dürfen Sie als Vermieter einige Daten des möglichen Mieters abfragen, jedoch auf keinen Fall zu viele. 

Wir klären Sie auf, welche Daten Sie bei einem Mietinteressenten in Erfahrung bringen dürfen. Generell gilt: Im Zuge der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) existiert auch bei Mieterauskünften das Prinzip der Datensparsamkeit: Sie dürfen nur Daten abfragen, die Sie auch wirklich benötigen.

Was Sie abfragen dürfen:

  • Daten zur Identifikation (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Anzahl und Demographie der Personen, die einziehen wollen (Familie, Single, ...)
  • Beruf und Arbeitgeber des Mietinteressenten
  • Einkommensverhältnisse: Nur der Betrag, der nach Abzug laufender Kosten für die Miete zur Verfügung steht, darf abgefragt werden
  • Die Frage, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde oder bereits ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vorliegt 

 

Was Sie nicht fragen dürfen:

  • Religionszugehörigkeit
  • Mitgliedschaft des Mieters in Parteien oder Vereinen
  • bestehende Schwangerschaft
  • Vorstrafen oder laufende Ermittlungen
  • sexuelle Orientierung
  • Raucher/Nichtraucher
  • Krankheiten und Hobby

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll einen ersten Überblick darüber geben, welche Daten Sie von Mietinteressenten grundsätzlich einfordern dürfen.

Sie sind sich nicht ganz sicher, welche Daten Sie erheben dürfen und wie Sie ggf. die Bonität eines Mieters weitergehend prüfen können? Melden Sie sich einfach bei uns, wir helfen gerne weiter!

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