Immobiliensprechstunde - Warum kann die Gemeinde einen Strich durch den Immobilienkaufvertrag machen?

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Liebe Leserinnen und Leser,

heute möchten wir uns der Thematik widmen, was nach der notariellen Beurkundung des Immobilienkaufvertrages passiert und warum Ihnen vielleicht die Gemeinde einen Strich durch die Rechnung macht…

Nach der Beurkundung sind noch viele Schritte und Amtshandlungen notwendig, damit der Kaufvertrag auch rechtskräftig vollzogen werden kann.

Wer erhält alles Post vom Notar nach dem Unterschriftstermin beim Notariat?

  1. Die Stadt oder Gemeinde. Die Kommune hat generell ein gesetzliches Vorkaufsrecht und könnte daher anstatt des eigentlichen Käufers in den ausgehandelten Kaufvertrag eintreten. Dies passiert äußerst selten aber z.B. bei einem Grundstückverkauf am Ortsrand stellt die Gemeinde fest, dass genau dort der geplante neue Kindergarten seinen optimalen Standort findet. Hat die Kommune kein Interesse an der Immobilie (dies ist allerdings die Regel) schickt Sie an den Notar das sogenannte Negativattest.

  2. Die finanzierenden Banken. Sowohl des Käufers für den Eintrag der neuen Grundschuld, als auch des Verkäufers, zur Löschung, wenn noch alte Grundschulden im Grundbuch eingetragen sind.

  3. Grundbuchamt beim Amtsgericht: Das Grundbuchamt trägt zunächst die Auflassungsvormerkung für die Käufer im Grundbuch des Verkäufers ein. Dies ist eine Absicherung des Käufers, damit der Verkäufer die Immobilie nicht gleichzeitig an einen weiteren Interessenten verkaufen kann. Desweiteren wird bei einer Finanzierung das Grundbuch mit einer Grundschuld der finanzierenden Bank des Käufers belastet. Alte Grundschulden des Verkäufers werden gelöscht. Evtl. dingliche Rechte wie z.B. ein altes Wohnrecht gelöscht. Und abschließend folgt dann die eigentliche Eigentumsumschreibung.

  4. Das Finanzamt. Dieses schickt dem Käufer den Bescheid für die Zahlung der Grunderwerbssteuer. Erst wenn die bezahlt wurde, versendet der Fiskus die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Ohne diese nimmt das Grundbuchamt nicht die Eigentumsumschreibung vor.

  5. Der Gutachterausschuß für Grundstückwerte. Hier bekommt der Käufer Post um einige Daten zum Immobilienverkauf an den Gutachterausschuß zu übermitteln.

  6. Der Schornsteinfeger. Diesem wird der Eigentümerwechsel mitgeteilt. Bei älteren Gebäuden mit einem über 30 Jahren alten Heizungskessel besteht die Pflicht des Austausches innerhalb von 2 Jahren nach Eigentümerwechsel. Dies wird der Schornsteinfeger im Nachgang prüfen.

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Herzliche Grüße und alles Gute!

Iris und Stefan Lange

Die Inhalte der Immobiliensprechstunde sind unverbindlich und ohne Gewähr. Es handelt sich um keine Rechtsberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch darauf, eine solche darzustellen oder zu ersetzen. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.