Wohnungsübergabe

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Wohnungsübergabe - darauf achtet Ihr Vermieter!

Schauen Sie zunächst in Ihren Mietvertrag. Dort ist geregelt, in welchem Zustand Sie die Wohnung an Ihren Vermieter zu übergeben haben. So müssen Sie sogenannten Schönheitsreparaturen nur vornehmen, wenn diese dort vermerkt wurden.

Ansonsten sollten Sie Ihr Übernahmeprotokoll anschauen, welches in der Regel beim Einzug angefertigt wurde. Dem können Sie bspw. die Schlüsselanzahl für Haustür, Briefkasten und Keller entnehmen.

Zum Auszugstermin müssen Sie Ihrem Vermieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßem Zustand übergeben.

lange und lange immobilien blog kw 16 2021 0241Was müssen Sie alles beachten? Darauf achtet Ihr Vermieter:

▶️ Ihre Wohnung muss vollständig geräumt sein.

▶️ Sie müssen Ihre Wohnung besenrein übergeben.

▶️ Selbst verursachte Schäden müssen Sie beseitigen.

▶️ Einbauten, wie bspw. die selbst gekaufte Einbauküche muss entfernt werden (es sei denn, der Vermieter oder Nachmieter ist an einer Übernahme interessiert).

▶️ Streichen oder renovieren müssen Sie nur, wenn es notwendig und im Mietvertrag vereinbart ist.

▶️ Kleine Schönheitsreparaturen, wie Dübellöcher verschließen, müssen vorgenommen werden.

lange und lange immobilien blog kw 16 2021 0251Das sollten Sie am Tag der Übergabe dabei haben:

✅ Zettel, Stift und Kamera, um den endgültigen Zustand der Wohnung zu dokumentieren

✅ eine Liste mit den aktuellen Zählerständen

✅ alle Schlüssel, die zur Wohnung gehören (Wohnungsschlüssel, Haustürschlüssel, Briefkastenschlüssel und Keller)

💡 Gut zu wissen

Sie als Mieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrem Vermieter einen Termin für die Übergabe vorzuschlagen.,

Die Übergabe ist auch mit bevollmächtigten Personen, die Sie als Mieter oder den Vermieter vertreten, möglich.

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Wir können Sie dabei unterstützen. Rufen Sie uns an.

Ihr Lange und Lange Immobilien Team.

Telefon: 05173 - 24604  oder  0163 - 6051404

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