Immobiliensprechstunde - Kurioses und Wichtiges im Grundbuchauszug

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Liebe Leserinnen und Leser,

heute möchten wir uns dem Zweck des Grundbuches widmen und Ihnen einige kuriose und nicht ganz alltägliche Grundbucheinträge aus unserer jahrelangen Praxis vorstellen. Sowie wichtige Einträge, welcher einer verbindlichen Klärung benötigen.

Das Grundbuch dient als offizielles Verzeichnis, in dem alle wichtigen Informationen über Grundstücke und Immobilien eingetragen sind. Es dokumentiert Eigentumsverhältnisse, Belastungen, Rechte, Einschränkungen und andere rechtliche Aspekte in Bezug auf ein Grundstück.

Der Grundbuchauszug ist von entscheidender Bedeutung bei Immobilientransaktionen, da er potenziellen Käufern klare und verlässliche Informationen über das beabsichtigte Grundstück liefert. Es ist unverzichtbar vor einem Immobilienverkauf in das Grundbuch zu schauen, um vorab mögliche Hindernisse für einen Verkauf aufzudecken und zu beseitigen.

Viele Grundbucheinträge sind bereits uralt und können oftmals gelöscht werden, hier ein paar Beispiele:

  1. In einem Ortsteil von Burgdorf stand ein Recht zum Aufstellen von Leitungsmasten für die Preussische Elektrizitäts-AG in Berlin drin, eingetragen im Jahre 1936. Dieses Recht konnte beim Verkauf gelöscht werden.
  2. Rund um Hänigsen stehen die Bohr- und Schürfrechte der Burbach-Kaliwerke AG drin, eingetragen im Jahre 1910. Da kein Kaliabbau mehr erfolgt, kann in den meisten Fällen dieser Eintrag gelöscht werden.
  3. In der Gemeinde Uetze war ein Recht auf einen „Halben Himten Roggen Peiner Mass“ für die entsprechende Küsterstelle, eingetragen in 1885. Dies entspricht einer lebenslangen Leibrente in Sachleistung mit dem Getreide Roggen. Ein Himten ist ein Hohlraum bzw. Gewichtsmaß für Getreide mit dem man früher einen halben Morgen (1/4 Hektar) bestellen konnte.
  1. Bei einer Gastronomieimmobilie im Landkreis Celle stand folgendes drin: „Unterlassung des Betriebes der Kegelbahn nach 24.00 Uhr.“ Dieser Eintrag muss vom Käufer mit übernommen werden.
  2. In vielen Grundbüchern stehen noch Grundschulden, welche bereits abgezahlt sind, aber noch nicht gelöscht wurden. Hier unterscheidet man „brieflose“ Grundschulden und welche „mit Brief“. Steht nicht explizit „brieflos“ im Grundbuch, dann benötigt man für die Löschung neben der Löschungsbewilligung der Bank auch den Grundschuldbrief. Die Löschungsbewilligung kann man nachträglich bei der Bank anfordern, liegt dort aber kein Grundschuldbrief mehr vor und sie haben auch keinen mehr, dann haben sie ein Problem. Theoretisch könnte den Grundschuldbrief jemand anderes als Pfand oder Sicherheit für einen Privatkredit bekommen haben. Daher muss ein Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht eingeleitet werden. Hier wird öffentlich der mutmaßliche Grundschuldbriefbesitzer aufgefordert sich zu melden. Dieser hat 6 Monate Zeit seine Ansprüche geltend zu machen. Dementsprechend kann ein Kaufvertrag solange schwebend unwirksam sein oder die entsprechende Teilsumme aus der Grundschuld wird bis zum Ablauf der Frist auf einem Notaranderkonto

Um in Erfahrung zu bringen, ob Ihr Grundbuch auch mögliche Hindernisse für den Immobilienverkauf enthält, empfehlen Experten, sich von einem lokalen Qualitätsmakler beraten zu lassen.


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Iris und Stefan Lange

Die Inhalte der Immobiliensprechstunde sind unverbindlich und ohne Gewähr. Es handelt sich um keine Rechtsberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch darauf, eine solche darzustellen oder zu ersetzen. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.