Immobilien ABC:
O wie Offenbarungspflicht
Offenbarungspflicht – im Gesetz auch Aufklärungspflicht genannt – bedeutet,...
...dass der Verkäufer einer Immobilie den Käufer über alle wichtigen Umstände und Gegebenheiten rund um die Immobilie aufklären muss. Solche Umstände bzw. Gegebenheiten können zum Beispiel versteckte Mängel, ein bestehender Denkmalschutz, eine sich jahreszeitlich verändernde Hausumgebung – z. B. der Bach, der im Frühjahr immer über die Ufer tritt – oder der streitende Nachbar als Grund für den Verkauf sein. Eine Offenbarungspflicht besteht immer, auch wenn der Käufer nicht explizit nachfragt.
Sie möchten Ihr Haus verkaufen und sichergehen, dass alles glatt läuft? Wir unterstützen Sie gerne! Ihr Lange und Lange Immobilien Team.
Telefon: 05173 - 24604 oder 0163 - 6051404