Immobiliensprechstunde - Das Grundbuch Teil 2

Immobiliensprechstunde

Auch in dieser Ausgabe möchten wir wieder das Thema Grundbuch aufgreifen.

Das Grundbuch enthält ein Deckblatt, ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

Das Deckblatt informiert über das zuständige Amtsgericht. In welchem Bezirk (Ort) das Grundstück liegt und unter welcher Blattnummer es geführt wird oder ob es sich um ein Wohnungsgrundbuch handelt. Am unteren Rand sieht man, wann die letzte Änderung eingetragen wurde und von wann der Auszug stammt.

Grundbuch Deckblatt
Grundbuch Deckblatt
   
Grundbuch Bestandsverzeichnis
Grundbuch Bestandsverzeichnis

 

Im Bestandsverzeichnis finden Sie das eingetragene Grundstück oder mehrere davon, sowie Miteigentumsanteile (bei mehreren Eigentümern) mit der dazugehörigen Wirtschaftsart und Lageangabe (Grundstücksbezeichnung). Dabei ist immer die Flurangabe mit dem/den dazugehörigen Flurstück/en zu finden.

Rechts steht die exakte Grundstücksgröße. Gleichen Sie diese immer mit dem aus dem Verkaufsangebot auf Übereinstimmung ab! Insbesondere als Käufer, wenn Sie ein unbebautes Grundstück kaufen und nach Quadratmetern bezahlen. Dies könnte bei Abweichungen im Nachgang den tatsächlichen Kaufpreis beeinflussen.

Durchgestrichene oder unterstrichene Zeilen und Wörter sind nicht mehr gültig. Diese Einträge sind entweder gelöscht oder geändert worden.

In der Abteilung I sind alle Eigentümer aufgeführt. Überprüfen Sie hier genau wer da drin steht. Bereits in der letzten Ausgabe hatten wir über die Problematik beim Verkauf durch einen Ehegatten hingewiesen, wenn der Partner durch eine Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig ist.

Grundbuch Abteilung I

Desweiteren können Sie als Käufer hier auch überprüfen, ob derjenige welcher als Verkäufer in den Vordergrund getreten ist, auch der tatsächliche Eigentümer ist.

Bei geerbten Immobilien stehen hier z.B. die Eltern drin. Mit einem Erbschein und einer standesamtlichen Sterbeurkunde können Sie die Eigentumsverhältnisse beim Amtsgericht auf Ihren Namen aktualisieren lassen.

Geht der Nachlass an mehrere Erben, so stehen diese als sogenannte Miterben auch alle als Eigentümer im Grundbuch. Im Falle eines Immobilienverkaufs müssen sich allesamt einig bzw. auch erreichbar sein, denn jeder muss den Kaufvertrag mitunterschreiben. Lebt einer der Erben z.B. im Ausland kann mit notarieller Vollmacht und/oder über ein deutsches Konsulat die Unterschrift eingeholt werden.

Die Inhalte der Immobiliensprechstunde sind unverbindlich und ohne Gewähr. Es handelt sich um keine Rechtsberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch darauf, eine solche darzustellen oder zu ersetzen. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.

In der kommenden Ausgabe der Immobiliensprechstunde werden wir uns der Abteilung II des Grundbuches widmen. Hier stehen z.B. Wege- oder Wohnrechte drin.

Iris und Stefan Lange - lange und Lange ImmobilienSollten Sie liebe Leserin, lieber Leser selber Fragen zum Thema haben, dann können Sie diese gern an uns richten und werden die Antwort hier in einer der kommenden Ausgaben erörtern. Wir hoffen, dass wir Ihnen die Grundbuchinhalte etwas näherbringen konnten.

Herzliche Grüße Iris und Stefan Lange.