Nebenkostenumlage - welche Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?

Neben- bzw. Betriebskosten

Am Ende der Heizperiode oder auch am Beginn des neuen Jahres flattert vielen Mietern Post Ihres Vermieters mit der Betriebskostenabrechnung ins Haus. In diesem Schreiben finden sich zahlreiche Kosten, die auf die Mieter (in der Regel) paritätisch bzw. nach Anzahl der Mieter umgelegt werden.

lange und lange immobilien blog kw 18 2020 BeitragBeitrag04 021

Aber dürfen alle Kosten, die in dem Schreiben angegeben sind, einfach so auf die Mietergemeinschaft verteilt werden? Wir klären auf!

Grundsätzlich gilt: Der Begriff “Neben-” bzw. “Betriebskosten” ist relativ weit gefasst. Betriebskosten im Sinne des Mietrechts umfassen z. B. Wasser- und Abwassergebühren, Grundsteuer, Schornsteinfegerkosten, Straßen- und Treppenhausreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflege und Beleuchtungskosten, Hausmeisterkosten und Dachrinnenreinigung, Kabelanschlüsse oder Sach- und Haftpflichtversicherungen, Winterdienst, Aufzugskosten und Ungezieferbekämpfung.

Definitiv nicht umlagefähig und daher sollten diese Kosten auch nicht auf Ihrer Nebenkostenabrechnung auftauchen, sind die vom Vermieter selbst geleistete Verwaltungsarbeit oder Instandhaltungskosten, die die Wohnung direkt betreffen, wie etwa der Austausch eines Heizkörpers.

Übrigens: Dass Neben- bzw. Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können, muss im Mietvertrag explizit aufgeführt werden. Der Vermieter muss hier allerdings nicht jede einzelne Kostenstelle auflisten, sondern kann die Kosten unter dem Begriff “Betriebskosten” zusammenfassen. Andererseits kann der Vermieter auch mehr auflisten, als er im Moment abrechnet. Falls einer der Punkte in der Zukunft dazu kommt, darf er diese dann zusätzlich mit abrechnen,