Immobiliensprechstunde - Das Grundbuch Teil 1

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Immobiliensprechstunde

In unserer 1. Ausgabe der Immobiliensprechstunde, welche ab sofort alle 1 - 2 Wochen erscheinen wird, werden wir Ihnen Interessantes aus unserem Immobilienalltag berichten. Ebenso erläutern wir hier neue gesetzliche Regelungen rund um den Immobilienverkauf und die Vermietung. Wir, das sind die Immobilienmaklerin Iris Lange und der Immobilienfachwirt Stefan Lange aus Uetze – Eltze.

Sollten Sie liebe Leserin, lieber Leser selber fragen zum Thema haben, dann können Sie diese gern an uns richten und werden die Antwort hier in einer der kommenden Ausgaben erörtern.

Die ersten Ausgaben der Immobiliensprechstunde möchten wir dem Grundbuch widmen. Hier sind die schwerwiegendsten Fallstricke zu finden, welche im schlimmsten Fall einen Verkauf sogar unmöglich machen können.
Heute zeigen wir 2 Fallbeispiele, wo durch eine notarielle Vorsorgevollmacht auch "hinderlich blockierende" Grundbucheinträge keine Probleme gemacht und es so zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hätte.

Wir hatten einen Hausbesitzer bei uns im Büro welcher sein Haus aus Altersgründen verkaufen wollte. Der Partner befand sich wegen gesundheitlicher Probleme in einer Pflegeeinrichtung und war leider nicht mehr voll geschäftsfähig. Das Gespräch ergab, dass nur der Partner als Eigentümer im Grundbuch stand und nicht wie meistens üblich, beide Eheleute 50/50 zu gleichen Teilen. Das bedeutet im Klartext: da der Partner einem Verkauf als alleiniger Eigentümer nicht mehr zustimmen konnte, ist das Haus quasi unverkäuflich. Abhilfe hätte hier eine notarielle Vorsorgevollmacht schaffen können. Nur leider lag diese nicht vor.

In einem anderen Fall waren die Eheleute zwar zu 50/50 im Grundbuch eingetragen, aber auch hier war einer der Ehepartner nicht mehr geschäftsfähig. Die Konsequenz war, dass das zuständige Amtsgericht (Vormundschafts-/Betreuungsstelle) seine Hand über 50 % der Anteile hielt und zum Verkauf seine Zustimmung geben musste. Diese gerichtliche Prüfung kann sehr langwierig sein und schon mal ein halbes Jahr dauern. So lange wäre ein bereits unterzeichneter Kaufvertrag schwebend unwirksam. Das Gericht verfügte, dass ein vereidigter Gutachter für eine Wertermittlung hinzugezogen werden musste. Wenn dieser auf einen möglicherweise höheren Verkehrswert gekommen wäre, hätte alle Beteiligten ein großes Problem. Eine notarielle Vorsorgevollmacht hätte auch hier geholfen.

Daher unsere dringende Empfehlung: sichern Sie sich frühzeitig gegenseitig in einer notariellen Vorsorgevollmacht ab. Diese ist auch hilfreich, wenn bei akuten gesundheitlichen Problemen Entscheidungen getroffen werden müssen und der betroffene Partner selber dazu nicht in der Lage ist. Wenn eine Erkrankung länger besteht und die betroffene Person nicht ansprechbar ist, dann muss eine Betreuung eingesetzt werden. Und diese Betreuung kann ggf. auch ein Rechtspfleger sein, welcher keinen Bezug zur Familie hat. Das der Ehepartner entsprechend ernannt wird ist oft der Fall aber nicht obligatorisch. Hier hilft wieder die Vorsorgevollmacht.

Die Inhalte der Immobiliensprechstunde sind unverbindlich und ohne Gewähr. Es handelt sich um keine Rechtsberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch darauf, eine solche darzustellen oder zu ersetzen. Für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.

Immobiliensprechstunde in der 12. Kalenderwoche 2020 von Lange und Lange Immobilien aus Uetze.

Gern können Sie uns über unser Kontaktformular Fragen stellen, welche wir dann in einer der kommenden Ausgaben der Immobiliensprechstunde aufgreifen und beantworten werden.

Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund! Herzliche Grüße Iris und Stefan Lange

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